Liebe MItglieder,
uns erreichen immer wieder Anfragen von Mitgliedern, ob wir nicht Beiträge zurückerstatten könnten, weil "wir die Leistung ja nicht erbracht hätten".
Das können wir nicht, selbst wenn wir wollten.
Dazu ist zu bemerken, dass ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich Beiträge nicht zurückerstatten darf, da sich dies schädigend auf die Gemeinnützigkeit auswirken kann. Es gibt dafür keine rechtliche Grundlage in unserer Vereinssatzung.
Wir bitten um Verständnis und weiterhin solidarische Unterstützung Eures Sportvereins, der SSG Bensheim.
Im aktuellen Newsletter des Landessportbunds Hessen (LSBH) wird dazu eine Erklärung abgegeben, die wir besser nicht formulieren könnten. Daher im Wortlaut:
Können Vereinsmitglieder aufgrund der Einstellung des Trainingsbetriebs ihren Mitgliedsbeitrag zurückfordern?
Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. Diese Beiträge sind knapp kalkuliert und berücksichtigen vor allem die Kosten, die ganzjährig anfallen. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt dabei nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Das Mitgliedschaftsverhältnis unterliegt keinem Verbrauchervertrag, der mit Zahlung des Beitrags eine Gegenleistung im herkömmlichen Sinne erfordert. Die Beitragspflicht in einem gemeinnützigen Verein ist eher als Teil der Förder- und Treuepflicht zu betrachten. Im Regelfall sollte die Solidarität der Mitglieder zu ihrem Verein in schweren Zeiten so selbstverständlich sein, dass die Existenz des Vereins nicht in Gefahr gerät. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern oder zurück zu erstatten.
|
Anmerkung:
Bisher haben wir ziemlich wenige solcher "coronabedingter" Austritte zu verzeichnen. Wir hoffen darauf und glauben auch daran, dass dies so bleibt.
Euer geschäftsführender Vorstand der DJK-SSG Bensheim e.V.
Anne Rosenberger, Karl-Martin Schuhmann, Christian Peter