COVID 19 FAQ (Update 06.07.2020)

Positive Signale der Öffnung, auch für den Hallensport, gab es von Seiten der Hessischen Landesregierung. Neue Regelungen sind seit dem 6. Juli in Kraft. 

Die offizielle Verordnung mit der entsprechende Regelung finden Sie hier. 

Ab dem 6. Juli gelten neue Regelungen für den Breiten- und Freizeitsport in Hessen.
Neben dem bisher schon erlaubten Trainings- und Wettkampfbetrieb sind damit unter Auflagen auch größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern wieder erlaubt, sofern diese unter den gleichen Bedingungen wie sonstige Veranstaltungen durchgeführt werden können. Der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich. Bei Veranstaltungen wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die Teilnehmerzahl darf 250 nicht übersteigen (Regelobergrenze). Beachten Sie bitte die weiteren Hinweise und Corona-Auflagen für Veranstaltungen.

Vereins- und Versammlungsräume können nun wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern. Lesen Sie mehr hier.

Die Zuständigkeit liegt aber weiterhin bei den Kommunen. Bitte erkundigen sie sich dort über die Umsetzung der Verordnung bzw. welche Regularien vor Ort gelten.

Der DTTB und seine 18 Landesverbände in Abstimmung mit dem Deutschen Olympischen Sportbund legen ein überarbeitetes Schutz- und Handlungskonzept für den Tischtennissport in Deutschland vor, welches die Vereine bei der Umsetzung der Hygieneempfehlungen unterstützen soll. 

Das Schutz- und Handlungskonzept können sie hier herunterladen (Version vom 26.5.2020).

Dieses kann an die verantwortliche Stelle weitergegeben werden. 

Das Konzept wird an die jeweils aktuellen staatlichen Vorgaben angepasst.

Ist die gemeinsame Anreise zum Training/Wettkampf in einem PKW möglich?

Gemäß der aktuell vorliegenden Verordnung können Spieler*innen wieder gemeinsam in einem PKW anreisen. 

Ist das Spielen von Doppeln wieder erlaubt?

Mit der Anpassung der Corona-Verordnung mit Gültigkeit vom 11. Juni 2020 ist der Kontaktsport in Hessen wieder erlaubt. Somit darf auch wieder Doppel gespielt werden. Es gelten jedoch weiterhin die vorgegebenen Kontaktbeschränkungen!

Wer ist für die Öffnung von bisher geschlossenen Sportstätten zuständig? 
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Also im Normalfall die Kommune. Es gibt auch vereinseigene Sportstätten. Dann sind die Vereine zuständig. Aber, wenn das Land Hessen durch die Verordnung die Wiederaufnahme des Breitensports und des Freizeitsports wieder ermöglicht, dann bedarf es keiner weiteren Regelung mehr durch die Kommunen in Hessen. Die kommunalen Behörden vor Ort können aber in ihrer Zuständigkeit jederzeit dafür sorgen und kontrollieren, dass alle Vorgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden. Beim Vollzug durch die Kommunen ist in der Regel das Gesundheitsamt zuständig. Es können auch die Ordnungsbehörden der Kommune tätig, um etwa eine bestehende Gefahrensituation abzuwenden. 

Sollten Vereine für alle Nutzer der Sportstätte eine Belehrung über die Verhaltens- und Hygienestandards durchführen und protokollieren? 
Es ist nicht verpflichtend vorgesehen, hierüber Protokoll zu führen. Unbestritten ist jedoch, dass Verhaltens- und Hygieneregeln besser im Gedächtnis bleiben, wenn man sie verschriftlicht an die Teilnehmer aushändigt und sich die Verpflichtung zur Einhaltung per Unterschrift bestätigen lässt.  

Können Vereine haftbar gemacht werden, wenn Sporttreibende sich beim Sport im Verein mit COVID-19 infizieren? 
Fragen gibt es auch immer wieder zur Haftung sowohl der Vorstände als auch der Hygienebeauftragten. Hier verweisen wir auf die FAQ-Liste des Landessportbundes Hessen. 

Müssen/Dürfen Vereine eine Teilnehmendenliste zur Nachverfolgung der Infektionsketten führen?

Schon aus Versicherungsgründen ist es sinnvoll, beim Training Teilnehmerlisten zu führen. Gerade jetzt geht es außerdem darum, Infektionsketten nachverfolgbar zu machen. Viele Spitzenverbände empfehlen deshalb, bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs in angepasstem Rahmen Teilnehmendenlisten zu führen. In diesen Listen werden in den meisten Fällen jedoch nicht nur die Namen der Trainierenden dokumentiert, sondern es wird auch der Gesundheitszustand der Teilnehmenden abgefragt. Dies ist jedoch nicht zulässig, wie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ende Mai mitgeteilt hat. „Keinesfalls dürfen Gesundheitsdaten erfasst werden, wie z.B. in der Form, dass man Kinder und Jugendliche nach Krankheitssymptomen befragt und dies dokumentiert. Gleiches gilt für Erwachsene“, heißt es im Schreiben des Datenschutzbeauftragten. Diese Vorgabe muss umgesetzt werden.

Weiterhin weist der Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, Teilnehmendenlisten für den Trainingsbetrieb zu führen. Dies bedeutet aber nicht, dass Vereine keine Listen führen sollten. Im Gegenteil: Der Landessportbund Hessen e.V. rät dringend zur Beibehaltung der Teilnehmendenlisten.

Die Rechtsgrundlage, die den Vereinen die Führung solcher Listen gestattet, ergibt sich aus dem § 6, Abs. 1, lit. d der Datenschutzgrundverordnung. Dort ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten wie folgt geregelt: „Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen." Da die Gesundheit unter die „lebenswichtigen Interessen“ zu subsummieren ist, ist die Führung der oben genannten Listen rechtmäßig.

Das vollständige Schreiben des Datenschutzbeauftragten können Sie hier herunterladen.

Wie kann ich Tischtennis-Tische reinigen/desinfizieren? 
In den Richtlinien zur Nutzung von Sportstätten wurde zunächst von einer „Desinfektion“ der Tische gesprochen; dies wurde inzwischen in „Reinigung“ abgeschwächt. Dennoch stellen sich viele Vereine die Frage, wie eine richtige Reinigung durchzuführen ist, ohne die Tischoberflächen zu schädigen: 
a) Von der Nutzung von Desinfektionsmitteln wird abgeraten. 
b) Die zur Reinigung vom Handel angebotenen Tischreiniger sind ausreichend. 
c) Alternativ können Wasser und Kernseife oder milde Spülmittel verwendet werden. 

Welche Aufgaben hat ein Hygienebeauftragter? 
Jeder Verein sollte einen „Hygienebeauftragten“ benennen: Seine Aufgaben sind, 
a) ständig über die (aktuell) notwendigen Richtlinien (und deren Modifikationen) informiert zu sein; 
b) diese Richtlinien allen Vereinsmitgliedern und Übungsleiter(inne)n/Trainer(innen) stets zeitnah kenntlich zu machen; 
c) für die Organisation der notwendigen Voraussetzungen zur Umsetzung der Richtlinien Sorge zu tragen (beispielsweise Beschaffung von Reinigungs-/Desinfektionsmitteln); 
d) für die Organisation zur Überwachung der Einhaltung der Richtlinien verantwortlich zu zeichnen (beispielsweise Übernahme durch die jeweilige Hallenaufsicht); 
e) als offizieller Ansprechpartner des Vereins für Mitglieder und kommunale Behörden etc. zur Verfügung zu stehen.

Ein Tutorial des DTTB zum Thema COVID 19-Schutz- und Handlungskonzept, unter Beteiligung des hessischen Kaderspieler, finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=x0sqjQ6s4S8&t=1s